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Was ist eine Terrasse?
Was ist eine Terrasse denn genau? Was ist der Unterschied zwischen einem Balkon und Terrasse? Und was ist eigentlich eine Loggia oder Veranda?
In vielen Wohnungs- bzw. Hausanzeigen sind Loggias bereits ein fester Bestandteil und die meisten Suchenden wissen auch circa, was sie erwartet. Jedoch werten auch Balkone eine Wohnung bzw. ein Haus massiv auf. Doch welche baubehördlichen Vorgaben gibt es bei Balkongeländern zu beachten? Und was genau ist überhaupt der Unterschied zwischen Balkon, Loggia, Terrasse und Co.? Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben euch zusätzlich einen individuellen Einblick in baurechtliche Vorschriften.
Der Hauptunterschied zwischen Balkon und Terrasse liegt auf der Hand. Ein Balkon ist eine Plattform an einem Gebäude, die über dem Geländeniveau liegt und aus dem Baukörper hinausragt. Die Terrasse hingegen ist eine nicht überdachte Plattform, welche sich unter- oder auf der Erdgeschossebene befindet. Sie bietet sich ideal für einen Aufenthalt im Freien an. Andererseits gibt es auch die sogenannte „Dachterrasse“, welche sich, wie der Name schon verrät, in zwangsläufiger Nähe des Daches bzw. am Dach selbst befindet. Im folgenden Absatz wollen wir näher auf die einzelnen Begriffsdefinitionen eingehen und diese erläutern.
Der Name Terrasse kommt aus dem lateinischen “Terra” und bedeutet so viel wie “Boden” beziehungsweise “Erde”. Dementsprechend kann man daraus schließen, dass sich die Terrasse auf dem Niveau des Bodens befindet. Genauer definiert ist die Terrasse als: “eine befestigte Plattform auf Bodenniveau, die an ein Gebäude anschließt”. Ist die Terrasse überdacht oder auch schmal, lang und weniger quadratisch, kann man jene auch als Veranda bezeichnen. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings auch im Verwendungszweck. Während die Veranda dazu dient, Besuch zu empfangen und mit Freunden eine Tasse Tee zu trinken, wird die Terrasse, vor allem in den Sommermonaten, gerne zum Grillen verwendet und dient einem gemütlichen Beisammensein. Die Veranda besitzt des Weiteren auch die Funktion, den Eingangsbereich vor Witterungseinflüssen zu schützen.
Wie der Klang schon vermuten lässt, kommt das Wort „Loggia“ aus dem Italienischen und bedeutet direkt übersetzt „Bogenhalle“. Auch die „Loge“ ist damit verwandt. Doch welcher Unterschied trennt die Loggia vom Balkon? Und was genau versteht man unter einer Loggia? Die Funktion der Beiden ist mehr oder minder gleich. Sowohl die Loggia als auch der Balkon, soll den Wohnraum einer Wohnung bzw. eines Hauses vergrößern. Während sich der Balkon immer außerhalb befindet, liegt eine Loggia stets im Gebäudeinneren. Diese kann man deswegen auch als Indoor-Balkon oder Indoor-Wintergarten bezeichnen. Eine Loggia ist üblicherweise an allen drei Seiten geschlossen und meist mit großen Fensterfronten versehen. Die Loggia ist immer Teil eines Gebäudes und seiner grundeigenen Struktur.
Im obigen Kapitel sind wir explizit auf einige Merkmale und Besonderheiten von Balkonen eingegangen. Doch welche baubehördlichen und gesetzlichen Vorgaben muss man bei jenen beachten? Wie hoch bzw. breit darf ein Balkongeländer denn überhaupt sein und welche Voraussetzungen müssen bei Absturzsicherungen erfüllt werden? Auf folgende Fragen haben wir selbstverständlich eine zweckentsprechende Antwort!
Beim Wohnungs-bzw. Hauskauf stellt sich oftmals die Frage wie hoch so ein Balkon denn überhaupt sein darf und ab welcher Fallhöhe jener mit einer Absturzsicherung ausgerüstet werden muss. Laut der OIB-Richtlinie-4 müssen alle erreichbaren Stellen eines Gebäudes, welche eine Fallhöhe von 100 cm aufweisen, mit einer Absturzsicherung ausgerüstet werden. Ab einer Absturzhöhe von mehr als 12m sind jedoch 110 cm erforderlich. Bei Brüstungen oder Fensterbänken mit einem oberen Abschluss von mindestens 20 cm Tiefe, wird die Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert. Allerdings darf ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden. Am Treppenlauf gilt eine Mindesthöhe von 90 cm. Die Öffnungen in Balkongeländer dürfen nicht größer als 12 cm sein.
Wenn in einem Gebäude die Anwesenheit von Kindern auszuschließen ist, wie z.B. in Bereichen wo ausschließlich Betriebsangehörige oder Arbeitnehmer Zutritt haben, ist zumindest eine Absturzsicherung mit Brust- und Mittelwert anzufertigen. In Einrichtungen für Kinder bis zehn Jahren (Kindergärten, Schulen etc.), sind Kindersicherungen am Fenster anzubringen, wenn jenes Gebäude eine Fallhöhe von 200 cm aufweist.
Alle Angaben in diesem Blogbeitrag sind ohne Gewähr und dienen lediglich der allgemeinen Orientierung.